Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Aussteller und Referenten

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Aussteller AGB

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Stand: 01.06.2009

1. Veranstalter: MEiM GmbH, Stadtlanfert 7, 33106 Paderborn | E-Mail: info@meim.de | Fon: 0 5251 8792366, Fax: 05251 8792367

2. Anmeldung und Zulassung: Mit der Abgabe der Anmeldung verpflichtet sich der Anmelder (im folgenden Vertragspartner genannt) zur Beteiligung an der Kongressmesse und erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters an. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle gesetzlichen und polizeilichen, insbesondere die baupolizeilichen Feuerschutz-, Unfallverhütungs- und gewerbebehördlichen Bestimmungen zu beachten. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen. Das Ausstellen und Verkaufen nicht gemeldeter Ausstellungsgüter ist unzulässig. Die Zulassung erfolgt durch die schriftliche Bestätigung des Veranstalters (Postabgang Veranstalter). Damit ist ein Vertrag zwischen dem Vertragspartner und dem Veranstalter geschlossen. Die erteilte Zulassung kann vom Veranstalter widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind oder aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde. Wenn der Vertragspartner dem Veranstalter nichts anderes mitteilt, erklärt sich der Vertragspartner gleichzeitig damit einverstanden, dass seine Personen- und Firmendaten von den Veranstaltern zu statistischen Zwecken bearbeitet werden können. Der Vertragspartner sichert zu, dass die Benutzung seines Firmennamens, seines Firmenlogos sowie anderer Werbemaßnahmen markenrechtlich, firmenrechtlich und wettbewerbsrechtlich uneingeschränkt zulässig ist. Dieser Punkt bezieht sich nur auf die gebuchte Veranstaltung.

3. Ort und Öffnungszeiten: Der Ausstellungsort sowie die Öffnungszeiten sind den Ausstellungsunterlagen zu entnehmen. Im Normalfall beträgt die Öffnungszeit 08.00 - 21.00 Uhr. Änderungen behält sich der Veranstalter vor und gibt diese rechtzeitig bekannt.

4. Standzuweisung: Die Standzuweisung erfolgt schriftlich durch den Veranstalter, anhand der Angaben in den Anmeldeunterlagen der Vertragspartner. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist hierbei nicht maßgebend. Die Wünsche der Vertragspartner werden soweit wie möglich berücksichtigt, können aber nicht zur Bedingung gemacht werden. Der Veranstalter hat das Recht, Stände oder Werbeflächen aus organisatorischen Gründen oder des Gesamtbildes wegen, abweichend von der Standzuweisung, auf einen anderen Platz zu verlegen oder die Größe der Ausstellungsfläche, sowie Ein- und Ausgänge zu ändern. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Platz ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, zu tauschen oder unterzuvermieten. Gemeinschaftsstände sind in Absprache mit dem Veranstalter möglich. Es gelten alle Bestimmungen für jeden Vertragspartner. Bei Gemeinschaftsständen haftet gegenüber dem Veranstalter jede einzelne Firma als Gesamtschuldner.

5. Unteraussteller/Co-Referenten: Der Vertragspartner ist nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den Veranstalter berechtigt, die von ihm zu
benennenden Unteraussteller in seinen Stand aufzunehmen. § 540 S.2 BGB findet keine Anwendung. Die vom Veranstalter genehmigte Aufnahme eines Unterausstellers oder Co-Referenten ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller 50% der Standmiete/Vortragsgebühr als Vertragsstrafe zusätzlich zu der Unteraussteller-/Co-Referentengebühr zu entrichten. Der Veranstalter erteilt die Einwilligung erst, wenn der in Betracht kommende Unteraussteller oder Co-Referent durch schriftliche Anmeldung die Teilnahmebedingungen anerkannt hat. Der Unteraussteller oder Co-Referent unterliegt denselben Bestimmungen wie der Vertragspartner. Der Vertragspartner haftet für ein Verschulden seiner Unteraussteller oder Co-Referent und deren Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Unterausstellers bleibt davon unberührt. Vertragspartner und Unteraussteller/Co-Referenten haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner.

6. Änderungen: Sollte die Veranstaltung aus zwingenden, durch die Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen oder aufgrund höherer Gewalt verlängert, verkürzt, verschoben (terminlich als auch örtlich) oder auch abgesagt werden, so erwachsen dem Vertragspartner daraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte, noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter. Hat der Veranstalter den Ausfall zu vertreten, wird kein Mietbetrag geschuldet. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.

7. Rücktritt: Ein Rücktritt von der Beteiligung ist im Interesse der Veranstaltung nur unter besonderen Umständen möglich und hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Im Falle des Rücktritts bis 2 Wochen vor Redaktionsschluss des Messekataloges ist der Vertragspartner verpflichtet, 25 % des Rechnungsbetrages für entstandene Kosten sowie als Abstandssumme zu entrichten, wenn eine Zulassungsbestätigung durch den Veranstalter erteilt wurde. Bei einem Rücktritt nach dieser Frist bis 4 Wochen vor Veranstaltungsdatum sind 80% des Rechnungsbetrages zu entrichten. Bei Stornierungen nach diesem Termin ist der volle Rechnungsbetrag zu zahlen. Wenn der Stand nicht bezogen wird, ist der Rechnungsbetrag in voller Höhe zu entrichten, auch dann, wenn der Veranstalter den Stand anderweitig vergibt. Erfolgt keine Vermietung, wird eine Gestaltung auf Kosten des Mieters vorgenommen. Rücktritt von Verträgen für Inserate, Werbeflächen und Werbedrucksachen ist nicht möglich. Der Veranstalter ist berechtigt, Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Vertragspartners die Eröffnung des Vergleichs oder Konkursverfahrens beantragt wird; hierüber hat der Vertragspartner den Veranstalter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

8. Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen: Mit der Anzahlungsrechnung werden 25% der Gesamtsumme in Rechnung gestellt. Der Restbetrag ist bis 30 Tage vor Messebeginn fällig. Sollte der Rechnungsbetrag bis 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung nicht beglichen worden sein, so hat der Veranstalter das Recht, nach entsprechender Ankündigung, nicht voll bezahlte Stände bzw. Vortragszeiten ohne Entschädigung anderweitig zu vergeben.

9. Pfandrecht: Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an dem Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Eigentumsvorbehalte Dritter am Ausstellungsgut sind vor Beginn der Kongressmesse dem Veranstalter anzuzeigen. Wird trotzdem das Ausstellungsgut entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechts.

10. Auf- und Abbau: Die Stände müssen bis 20.00 Uhr am Vortag der Eröffnung der Veranstaltung fertig gestellt sein. Das Ausstellen von Ausstellungsgütern über die normale Standhöhe (2,50m) hinaus, muss dem Veranstalter vor dem Aufbau bekannt gegeben werden. Laut VStättVO (Versammlungsstättenverordnung) müssen alle Dekorationsteile und Ausstellungsstücke feuerhemmend imprägniert sein oder aus schwer entflammbarem Material sein, nach DIN-B1 Norm. Der Nachweis hierüber muss vom Vertragspartner geführt werden. Der Vertragspartner haftet für Schäden und Folgeschäden, die innerhalb des Ausstellungsgeländes bei Auf- und Abbauarbeiten von ihm selbst oder seinen Erfüllungsgehilfen, und oder deren Leistungspartnern, verursacht werden. Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, seinen Stand, insbesondere den Fußboden so zu hinterlassen, wie er ihn vorgefunden hat. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Fußbodens entsprechend den Hinweisen zu berücksichtigen. Kein Stand darf vor dem festgesetzten Termin ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Vertragspartner sind zur Zahlung einer Vertragsstrafe in doppelter Höhe der Standmiete verpflichtet. Nach Beendigung des für den Abbau festgesetzten Termins werden nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgüter von dem Veranstalter auf Kosten des Vertragspartners entfernt und unter Ausschluss der Haftung für den Verlust und Beschädigung beim Ausstellungsspediteur eingelagert. Der Abbau der Stände erfolgt im Allgemeinen am Tag der Veranstaltung ab 21:00 Uhr und am Folgetag bis 14.00 Uhr.

11. Ausstellerausweise: Jeder Vertragspartner erhält für die Dauer der Veranstaltung für das Standpersonal gekennzeichnete Namensschilder. Die Namen des Standpersonals müssen dem Veranstalter spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden.

12. Standbetreuung, Reinigung: Der Vertragspartner hat während der Ausstellungsdauer seinen Stand innerhalb der Öffnungszeiten ordnungsgemäß auszustatten und zu besetzen. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt den Vertragspartnern und muss nach Ende der Veranstaltung vorgenommen werden.

13. Eintrittskarten/Buchungscodes: Jeder Vertragspartner erhält vom Veranstalter einen Buchungscode, mit dem Interessenten und Kunden des Vertragspartners eingeladen werden können. Buchungscodes, die zu einem kostenlosen Besuch der Veranstaltung berechtigen, dürfen nur personalisiert weitergegeben werden. Es ist verboten, diese Buchungscodes in Medien zu publizieren oder anderweitig öffentlich zugänglich zu machen. Die Eintrittskarten werden vom Veranstalter verschickt oder am Empfang hinterlegt.

14. Haftung und Versicherung: Der Vertragspartner haftet für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch seinen Betrieb entsteht. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste am Ausstellungsgut. Der Veranstalter hat eine Haftpflichtversicherung für Besucher abgeschlossen. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ausstellungsgüter und Personenschäden an den einzelnen Ständen. Für Feuer, Diebstahl, Blitzschlag, Sturm, Explosion, Wassereinbruch, Durchregnen oder für aus anderen Ursachen entstandene Schäden, insbesondere Schäden durch Ausfall der Strom-, Wasser- und Druckluftversorgung oder deren Schwankungen wird kein Ersatz geleistet. Den Vertragspartnern wird daher der Abschluss einer eigenen Versicherung empfohlen.

15. Werbung: Werbung während und auf der Veranstaltung, sowie Werbemaßnahmen außerhalb des eigenen Standes, bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Werbung für Dritte, auch für Lieferanten des Vertragspartners, ist nur mit Genehmigung des Veranstalters gestattet. Der Betrieb eigener Tonanlagen, die Vorführung von Maschinen, Lichtbildern und Filmen sowie die Durchführung von Modenschauen bedürfen einer besonderen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Die Genehmigung kann im Interesse der Aufrechterhaltung des Veranstaltungsbetriebes widerrufen oder eingeschränkt werden. Nicht genehmigt ist die Durchführung von Befragungen, Wettbewerben, Verlosungen oder Preisausschreiben außerhalb des eigenen Standes ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters.

16. Verkaufstätigkeit: Handverkäufe (z.B. Messemuster, Speisen oder Getränke) sind auf der Veranstaltung untersagt. Der Veranstalter ist berechtigt Kontrollen innerhalb des Messegeländes und von Personen inklusive deren Gepäck durchzuführen.

17. GEMA: Kommen Tonträger oder Bildtonträger zur Anwendung, so sind diese bei der GEMA vom Vertragspartner selbst anzumelden und abzurechnen. Werden künstlerische Darbietungen (jeglicher Auftritt von Künstlern) von Dritten auf der Standfläche des Vertragspartners erbracht, so sind diese, vom Vertragspartner selbst, bei der KSK (Künstlersozialkasse) anzuzeigen und abzurechnen.

18. Hausrecht: Den Anordnungen des Veranstalters und deren Beauftragten sowie den Mitarbeitern des Veranstaltungsortes ist Folge zu leisten. Der Vertragspartner verpflichtet sich auf dem Gelände des Veranstaltungsortes die Hausordnung des Veranstaltungsortes einzuhalten.

19. Unfallverhütung: Der Vertragspartner ist verpflichtet, gegebenenfalls an seinen Ausstellungsgütern Schutzvorrichtungen anzubringen, die den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Feuerlöschgeräte beziehungsweise deren Hinweisschilder dürfen nicht entfernt werden.

20. Bild- und Tonaufnahmen: Übertragungen bzw. Aufnahmen der Veranstaltung für Rundfunk, Fernsehen und Film sowie sonstige Bild- oder Tonaufnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Vermieter der Veranstaltungsorte ist berechtigt, nach vorheriger Abstimmung mit dem Veranstalter, während der Veranstaltung Bild- und Tonaufnahmen für den Eigenbedarf zu machen.

21. Verwirkung, Ansprüche: Ansprüche des Vertragspartners sind innerhalb von 4 Wochen nach Schluss der Kongressmesse bei dem Veranstalter anzumelden. Später erhobene Ansprüche gelten als verwirkt.

22. Konventionalstrafe: Der Veranstalter ist berechtigt bei Verstößen gegen die AGBs durch einen Vertragspartner für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung eine Konventionalstrafe in Höhe von 3.000 EUR zu fordern. Unbeschadet des Rechts der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

23. Gerichtsstand: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Paderborn.

 

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